220) und es den Parteien frei stand, im vorliegenden Verfahren jene Unterlagen zusätzlich einzureichen, welche sie für die Begründung ihrer Rechtsposition als nötig erachteten. Dass es nötig wäre, sämtliche Akten aus dem Verfahren O2V 16 39 zum vorliegenden Verfahren zu nehmen, ist nicht ersichtlich, nachdem sich der Streitgegenstand im Verfahren O2V 16 39 sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht vom Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterscheidet (im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es um eine revisionsweise Rentenaufhebung im Juli 2017 durch die Vorinstanz, während im Verfahren