1.2 Insoweit der Beschwerdeführer im Verlauf des Schriftenwechsels den Beizug der Akten des Verfahrens O2V 16 39 (betreffend eine Klage des Beschwerdeführers gegen die B___) verlangte, ist dieser Antrag abzuweisen, nachdem sich die diesbezüglichen Akten, soweit diese für die Beurteilung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung überhaupt von Bedeutung sein können, ohnehin bereits in den IV-Akten befinden (vgl. insbesondere IV-act 15, IV-act. 45, IV-act. 200; IV-act. 220) und es den Parteien frei stand, im vorliegenden Verfahren jene Unterlagen zusätzlich einzureichen, welche sie für die Begründung ihrer Rechtsposition als nötig erachteten.