Am 21. Mai 2019 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde betreffend Rente wurde gutgeheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen, während die Beschwerde betreffend Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde. Die den Parteien im Dispositiv angekündigte schriftliche Begründung für das Urteil ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.