16 f.). Nachdem schliesslich kein Grund mehr ersichtlich war, die Sistierung aufrechtzuerhalten, weil im Rahmen des Verfahrens O2V 16 39 nicht mehr mit weiteren, für das vorliegende Verfahren bedeutenden medizinischen Abklärungen zu rechnen war, wurde der Schriftenwechsel wieder aufgenommen und nach erneuten Stellungnahmen beider Parteien (act. 18, act. 20) abgeschlossen.