mit der Rechtsverbeiständung beauftragt worden war (act. 10), liess der Beschwerdeführer am 30. November 2017 eine Replik einreichen (act. 11). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 (act. 14) beantragte die Vorinstanz sinngemäss eine Sistierung des Verfahrens, bis der Beweisbeschluss im ebenfalls beim Obergericht pendenten Verfahren O2V 16 39 zwischen dem Beschwerdeführer und der B___ umgesetzt sei, woraufhin das Verfahren bis zum 5. November 2018 sistiert blieb (act. 16 f.).