Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nachdem dem Beschwerdeführer die für das Gerichtsverfahren beantragte unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung im Verfahren ERV 17 31 am 14. November 2017 gewährt und RA AA___ mit der Rechtsverbeiständung beauftragt worden war (act. 10), liess der Beschwerdeführer am 30. November 2017 eine Replik einreichen (act. 11).