Entsprechend habe er neu keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Nach einem Einwand des Beschwerdeführers (IV-act. 259) hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2017 an der Rentenaufhebung fest und lehnte es zugleich in einer weiteren Verfügung ab, dem Beschwerdeführer die vom ihm beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu gewähren (IV-act. 262 f.).