Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017 (IV-act. 254) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin mit, die bisher ausgerichtete Invalidenrente werde aufgehoben, nachdem er nurmehr über einen IV-Grad von 25% verfüge. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach Durchführung der an sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen wieder zu 75% arbeitsfähig angestammt und adaptiert beurteilt werden müsste. Entsprechend habe er neu keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.