Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer angedroht hatte, die Rentenleistungen einzustellen, wenn er nicht medizinische Unterlagen einreiche, die aufzeigten, weshalb er an der aus IV-rechtlicher Sicht zumutbaren Eingliederung gehindert werde (IV-act. 245, 251), teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. März 2017 (IV-act. 252) mit, das USZ-Gutachten sei, da gar nicht vollständig, nicht beweistauglich. Auf ein bloss provisorisches Gutachten könne zum Vornherein nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D___ sowie den zusätzlich bei Dr. F___ eingeholten Konsiliarbericht vom 15. Januar 2015 (IV-act. 252, S. 8 f.) sei weiterhin