Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2016 (IV-act. 229) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin erneut berufliche Massnahmen und erteilte am 30. November 2016 die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Dreischiibe in Herisau (IVact. 237). Auch diese Massnahme wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen (IV-act. 246 f.). Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer angedroht hatte, die Rentenleistungen einzustellen, wenn er nicht medizinische Unterlagen einreiche, die aufzeigten, weshalb er an der aus IV-rechtlicher Sicht zumutbaren Eingliederung gehindert werde (IV-act.