220.3, S. 42 ff.). Nachdem die Vorinstanz in der Folge zudem erneut einen Revisionsfragebogen beim Beschwerdeführer und Dr. D___ eingeholt hatte, wonach je von einem stationären Gesundheitszustand bei weiterhin bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit berichtet wurde (IV-act. 209, 211, 215), ging Dr. E___ im RAD-Bericht vom 14. September 2016 (IVact. 221) in ihrer Stellungnahme zur Rentenrevisionsprüfung davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Referenzzeitpunkt nicht wesentlich und anhaltend verändert, in adaptierter Tätigkeit bestehe medizinisch-