E. Im Juni 2012 schickte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer ersten amtlichen Revisionsprüfung einen Fragebogen zu (IV-act. 187) und holte bei Dr. D___ einen medizinischen Verlaufsbericht ein (IV-act. 190). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch Dr. D___ von einer unverändert bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit berichteten, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - offenbar unter Verzicht auf weitergehende Abklärungen oder die nähere Prüfung von beruflichen Massnahmen (IV-act. 191) - mit,