D. Hierauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer via dessen Rechtsvertreter mit Vorbescheid vom 9. August 2010 mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 68% ab 1. November 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelrente sowie bei einem IV-Grad von 88% ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-act. 159). Mit Verfügung vom