Nachdem er zwischenzeitlich bei Dr. D___ eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen habe, sei der aktuelle gesundheitliche Zustand mittels Rückfragen beim behandelnden Psychiater abzuklären, bevor er zu beruflichen Massnahmen aufgeboten werde. In dem in der Folge bei Dr. D___ eingeholten Arztbericht vom 26. August 2009 (IV-act. 130) attestierte dieser dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an einem stufengerechten Eingliederungsprogramm höchstens eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von ebenfalls 50% in