Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 (IV-act. 128) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz durch seinen damaligen Rechtsvertreter mitteilen, gemäss SIVM-Gutachten sei er aktuell gar nicht als arbeitsfähig zu betrachten. Die ihm im SIVM-Gutachten mittelfristig attestierte 80%-ige Arbeitsfähigkeit würde erst nach Umsetzung der medizinischen und beruflichen Massnahmen in Frage kommen. Nachdem er zwischenzeitlich bei Dr. D___ eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen habe, sei der aktuelle gesundheitliche Zustand mittels Rückfragen beim behandelnden Psychiater abzuklären, bevor er zu beruflichen Massnahmen aufgeboten werde.