Gestützt auf dieses Gutachten ging Dr. C___ im RAD-Bericht vom 25. Mai 2009 (IV-act. 124) davon aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen seien erneut ausgewiesen, woraufhin die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (IV-act. 127) unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflichten aufforderte, schriftlich zu bestätigen, dass er bereit sei, an neuen Eingliederungsbemühungen mitzuwirken. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 (IV-act. 128) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz durch seinen damaligen Rechtsvertreter mitteilen, gemäss SIVM-Gutachten sei er aktuell gar nicht als arbeitsfähig zu betrachten.