Die Vorinstanz holte im Rahmen ihrer Abklärungen diverse medizinische Unterlagen ein, einerseits bei den behandelnden Ärzten und andererseits bei der B___ Lebens- versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend auch: B___), die mit dem Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte und aus diesem Grund ebenfalls über Informationen zu dessen Gesundheitszustand verfügte. Die B___ schickte der Vorinstanz unter anderem ein Gutachten der Medical Clearing Agency Basel aus dem Jahr 2004 (IV-act. 15), in welchem die Gutachter zum Schluss gelangt waren, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Arbeit als Gipser noch zu 331/3%