B. Die Vorinstanz holte im Rahmen ihrer Abklärungen diverse medizinische Unterlagen ein, einerseits bei den behandelnden Ärzten und andererseits bei der B___ Lebens- versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend auch: B___), die mit dem Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte und aus diesem Grund ebenfalls über Informationen zu dessen Gesundheitszustand verfügte.