3. Die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle vom 4. Juli 2017 betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand sei aufzuheben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sei zu bewilligen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Höhe der Entschädigung, unter Berücksichtigung einer noch einzureichenden Honorarnote, festzulegen. 4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen.