{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-17-23_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20190521-O3V-17-23-20191010.pdf", "Checksum": "dc3dd927d6a0cf7bd5a5c9fa967d28dc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-17-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-17-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 21. Mai 2019   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, S. 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O3V 17 23    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA AA___   \n Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden ,  \nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau   \n Gegenstand Rente der Invalidenversicherung \nBeschwerde gegen die Verfügungen\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 21. Mai 2019\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, S. Ramseyer\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 17 23\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,\nNeue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau\n\nGegenstand Rente der Invalidenversicherung\nBeschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle Appenzell\nAusserrhoden vom 4. Juli 2017\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle vom 4. Juli\n2017 betreffend Rente sei aufzuheben und es sei A___ die bestehende Invalidenrente\nweiterhin auszurichten.\n\n2. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten einzuholen.\n\n3. Die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle vom 4. Juli\n2017 betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand sei aufzuheben, das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sei zu bewilligen und\ndie Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Höhe der Entschädigung, unter\nBerücksichtigung einer noch einzureichenden Honorarnote, festzulegen.\n\n4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung wieder\nherzustellen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Der am XX.XX.1976 geborene und zuletzt als selbständiger Gipser tätig gewesene A___\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Antrag vom 17. Januar 2005 bei der IV-\nStelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der\nInvalidenversicherung an, nachdem er seit der Entfernung eines Hirntumors Mitte Januar\n2004 insbesondere unter anhaltenden Schwindelbeschwerden litt und in der Folge seine\nArbeit nicht wieder aufnehmen konnte.\n\nB. Die Vorinstanz holte im Rahmen ihrer Abklärungen diverse medizinische Unterlagen ein,\neinerseits bei den behandelnden Ärzten und andererseits bei der B___ Lebens-\nversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend auch: B___), die mit dem Beschwerdeführer\neine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte und aus diesem Grund\nebenfalls über Informationen zu dessen Gesundheitszustand verfügte. Die B___ schickte\nder Vorinstanz unter anderem ein Gutachten der Medical Clearing Agency Basel aus dem\nJahr 2004 (IV-act. 15), in welchem die Gutachter zum Schluss gelangt waren, der\nBeschwerdeführer sei in seiner angestammten Arbeit als Gipser noch zu 331/3%\narbeitsfähig für gewisse Grundarbeiten und administrative Aufgaben. In einer adaptierten\nArbeit, d.h. zu 2/3 in sitzender Stellung und zu 1/3 in stehender Stellung sowie ohne das\nHeben von Gewichten von über 10 kg, sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen,\nvollschichtig umsetzbar mit vermehrten Pausen von rund 20 Minuten pro Arbeitsstunde. In\neinem anderen, vom 26. September 2006 datierenden arbeitsmedizinischen Gutachten,\nwelches der B___ vom Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG AEH\nerstattet worden war (IV-act. 45), konnten jene Gutachter schliesslich weder aus\nrheumatologischer noch aus neurologischer Sicht Gründe nennen, welche gegen eine\nleichte bis mittelschwere Tätigkeit sprechen würden und attestierten dem\nBeschwerdeführer in solchen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80%, dies bei\nsomatischen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit von rund 20%. Bei auffälligem\nSchmerzverhalten und Zeichen einer Symptomausweitung wurde eine zusätzliche\npsychiatrische Exploration empfohlen. Die Vorinstanz holte zudem selber ein Gutachten bei\nder MEDAS Bellinzona ein (IV-act. 47 bzw. IV-act. 61). In diesem Gutachten von Ende\nOktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% in leichten\nadaptierten Tätigkeiten attestiert und darauf hingewiesen, dass er längerfristig\npsychologischer und neuropsychologischer Begleitung bedürfe.\n\nSeite 3\nC. Gestützt auf das aktuelle medizinische Dossier hielt Dr. C___ vom RAD in den Berichten\nvom 8. Februar 2007 (IV-act. 50) bzw. 14. Juni 2007 (IV-act. 64) die\nAnspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen für\nausgewiesen. Am 7. November 2007 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine\nKostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 19. November 2007 bis zum 29. Februar\n2008 beim VSF Schreiner integrieren in St. Gallen. Dieses konnte jedoch nicht wie geplant\ndurchgeführt werden, nachdem sich der Beschwerdeführer infolge eines\nBandscheibenvorfalls operativ behandeln lassen musste (IV-act. 80, IV-act. 83).\n\n"}