Dieses Vorgehen ist dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen, auf das effektive Einkommen gemäss Vereinbarung mit der Arbeitgeberin vom 10. Februar 2017 (IV-act. 85/67) abzustellen, vorzuziehen, da dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 40% zugrundegelegt wurde, der Versicherte jedoch - wie bereits verschiedentlich erwähnt - in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Auf einen Abzug vom ersterwähnten Wert ist zu verzichten, da das Alter bei Hilfsarbeiten keine Auswirkung auf die Lohnhöhe hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2), leichte Tätigkeiten im Tabellenlohn enthalten