Beim Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf einen Tabellenwert der Lohnstrukturerhebung 2014 ab und ermittelte einen Wert von Fr. 64'380.-- (Ziff. 9 Hilfsarbeitskräfte, Totalwert bei Männern). Dieses Vorgehen ist dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen, auf das effektive Einkommen gemäss Vereinbarung mit der Arbeitgeberin vom 10. Februar 2017 (IV-act. 85/67) abzustellen, vorzuziehen, da dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 40% zugrundegelegt wurde, der Versicherte jedoch - wie bereits verschiedentlich erwähnt - in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.