Demgegenüber wurde unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren auf eine erwerbliche Umsetzbarkeit der Leistungsfähigkeit bei einem 58-jährigen und, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war, erkannt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen