ausführbaren Verweisungstätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten aufgrund der fehlenden feinmotorischen Fertigkeiten und Erfahrung nicht mehr in Frage kam, sodass auch bei noch intakter subjektiver Bereitschaft zur Wiedereingliederung die Neuanstellungschancen auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben waren, und dies selbst bei besseren Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung für den Fall einer nicht rechtsmissbräuchlichen verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 und 5).