Die Rechtsprechung hat im Fall eines knapp 64jährigen Versicherten, der in feinmotorischen Tätigkeiten über keine beruflichen Erfahrungen und Fertigkeiten verfügte und bei dem deshalb ein wesentlicher Teil der ihm noch zumutbaren leichten Arbeiten ausser Betracht fiel, das fortgeschrittene Alter als nicht invaliditätsfremden Faktor und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr zumutbar bewertet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4d). Zum gleichen Ergebnis gelangte es im Fall einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die ohne Ausbildung als Haushälterin sowie - nach einem (ersten) Unfall - als Hauswartin gearbeitet