Ganz allgemein sind die Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hoch (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2015 vom 28. August 2015). Massgeblicher Zeitpunkt, in welchem die eingangs aufgeworfene Frage zu beantworten ist, ist das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, wovon auszugehen ist, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.2.1).