Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus dem bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 141 V 281 betreffend Ersatz des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster und die gestützt darauf ergangene Rechtsprechung nicht hervor, dass bei Schmerzstörungen immer ein externes Gutachten eingeholt werden müsste. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben