Eine solche äussert sich in erster Linie durch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, aber auch durch Kopfschmerzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus dem bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 141 V 281 betreffend Ersatz des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster und die gestützt darauf ergangene Rechtsprechung nicht hervor, dass bei Schmerzstörungen immer ein externes Gutachten eingeholt werden müsste.