___, der Arbeitsmediziner und nicht Neurologe sei, wirkten sich mit einer Zervikozephalgie verbundene chronifizierte Kopfschmerzen in jeder Tätigkeit einschränkend aus. Ausserdem sei er als Geschäftsführer mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% optimal eingegliedert, und eine anderweitige berufliche Wiedereingliederung erscheine aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als nicht realistisch. Dem hält die IV-Stelle entgegen, aufgrund der umfassend abgeklärten Sachlage sei kein (weiteres) Gutachten einzuholen, zumal der Beweiswert eines RAD-Berichtes mit jenem eines Gutachtens vergleichbar sei.