Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zugesprochen.