In einem andern Fall, in dem der Versicherte anlässlich der Eingliederungsberatung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend machte und sich dabei auf seinen Hausarzt und seinen Rechtsvertreter berief, welche beide ebenfalls von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit überzeugt seien, wurde entschieden, dass die Verwaltung unter diesen Umständen nach schriftlicher Mitteilung der Begründung des Verzichts auf die Durchführung des Mahn-