3.3 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können einem Versicherten die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt werden, wenn er sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben widersetzt oder entzieht oder nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare beiträgt. Vorher ist der Versicherte jedoch schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, unter Einräumung einer angemessenen Bedenkfrist (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren).