Zwar sei ihm eine spätere Meinungsänderung unbenommen, doch seien diesbezüglich die "Aussagen der ersten Stunde" massgeblich, weshalb die Verwaltung weiterhin von einer fehlenden Eingliederungsbereitschaft und damit von einer Sinnlosigkeit jeder Massnahme habe ausgehen dürfen. In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer, dass er einen Rechtsanspruch auf berufliche Massnahmen habe, zumal die im Medas-Gutachten postulierte 70%ige Arbeitsfähigkeit erst nach einem sukzessiven Aufbau als erreichbar erscheine.