Dem hielt er in der Beschwerdeschrift entgegen, es sei ausreichend, dass er diese Bereitschaft im Einwand zum Vorbescheid doch noch bekundet habe, zumal die Invalidenversicherung seit der fünften und sechsten IVG-Revision angehalten sei, vor einer allfälligen Rente vermehrt berufliche Massnahmen zu ergreifen. In der Beschwerdeantwort entgegnete die IV-Stelle, dafür sei auf Seiten des Versicherten eine subjektive Eingliederungsbereitschaft notwendig, woran es im Fall des Beschwerdeführers im Vorfeld des Vorbescheids gefehlt habe.