3. 3.1 Vorliegend hielt die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung fest, die vom Versicherten kurz nach dem sein Leistungsbegehren abweisenden Vorbescheid bekundete Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen wirke unglaubwürdig. Dem hielt er in der Beschwerdeschrift entgegen, es sei ausreichend, dass er diese Bereitschaft im Einwand zum Vorbescheid doch noch bekundet habe, zumal die Invalidenversicherung seit der fünften und sechsten IVG-Revision angehalten sei, vor einer allfälligen Rente vermehrt berufliche Massnahmen zu ergreifen.