4sexies Abs. 4 IVV). Hat ein Versicherter während insgesamt zwei Jahren an Integrationsmassnahmen teilgenommen, so hat er keinen Anspruch mehr auf solche Massnahmen (Art. 4sexies Abs. 6 IVV), wobei ein Jahr Integrationsmassnahmen 230 Massnahmen- bzw. Arbeitstagen entspricht (Art. 4sexies Abs. 1 IVV). Ein Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG wird nach Art. 6bis IVV vorzeitig beendet, wenn das vereinbarte Ziel erreicht wurde (lit. a), sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt (lit. b), die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist (lit. c) oder eine Weiterführung aus anderen beachtlichen Gründen nicht zielführend ist (lit. d).