Seite 9 (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 124). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist regelmässig zu verneinen, wenn ein Misserfolg der Massnahme aufgrund der Meinung der versicherten Person, sie sei vollständig arbeitsunfähig, absehbar ist (Bucher, a.a.O., N 750).