37] betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Januar 2015) tätig war, wegen der Implantation von Totalendoprothesen an beiden Hüften am 6. November 2013, wo seit Ende August 2013 Beschwerden bestanden hätten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). A.3 Gemäss Bericht von Internist FMH Dr. D___, Herisau, vom 8. April 2014 (IV-act. 14), der den Versicherten seit 2006 behandle, habe dieser die Arbeit trotz einer erosiven Coxarthrose bis zuletzt ganztags erledigt, könne also offensichtlich auf die Zähne beissen. Wegen ei-