Nicht zutreffend ist, dass die vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Beschwerden im Teilgutachten nicht erhoben und dargestellt worden seien.29 Sodann kann mangels Begründung der Ansicht von Dr. med. E___, wonach sie die Meinung des Gutachters, dass keine relevante Strukturproblematik bestehe, nicht gefolgt werden.30 Zumal der psychiatrische Gutachter Dr. med. D___ in seiner Stellungnahme überzeugend begründet, weshalb die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht erfüllt sind.31