Seite 6 hierzu in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2017 nachvollziehbar und schlüssig vor, er habe nicht bestritten, dass ein chronisches (organisches) Schmerzsyndrom einen Einfluss auf die Befindlichkeit eines Versicherten habe. Daher habe er unter psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines somatisch begründbaren Schmerzsyndroms aufgeführt.