b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1964 geborene A___ meldete sich am 1. April 2014 wegen einer seit Dezember 2013 bestehenden cervikalen Myelopathie1 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden an.2 In der Folge klärte die IV-Stelle den medizinischen sowie den erwerblichen Sachverhalt ab – unter anderem übernahm sie die Kosten einer Arbeitsplatzanpassung und holte ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, ein – und zog die Akten des Krankenversicherers bei.3