der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008, E. 3.3.2). Die Eingliederungsfachpersonen der Vorinstanz werden dem eingliederungswilligen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Resultate aus den weiteren medizinischen Abklärungen konkret für ihn geeignete berufliche Massnahmen anzubieten und die Vorinstanz nach Abschluss der Eingliederungsbemühungen über seinen Rentenanspruch neu zu verfügen haben. 3. Kosten und Entschädigung