gegebenenfalls auch psychiatrischen Gutachten zu befürworten ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009, E. 4.2.2.1). d. Mit Blick darauf, dass die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage bilden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können, hätte es der Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Fall schon im Verfahren vor der Vorinstanz geboten, die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte weiter abklären zu lassen. Im Fall des