Zeigt sich allerdings nach Vorliegen des Gutachtens, dass daraus allein die Anforderungen an eine dem Beschwerdeführer im konkreten Fall zumutbare Tätigkeit nicht mit genügender Bestimmtheit abgeleitet werden können, so sind insbesondere in jenen Fällen, wo sich ein Beschwerdeführer wiedereingliedern will, weitere Abklärungen angezeigt. Schliesslich bildet auch bei der Rentenprüfung letztlich die Beurteilung des leistungsmässig noch Machbaren die Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens, d.h. es ist unter Berücksichtigung der körperlichen und mentalen Fähigkeiten sowie Behinderungen der theoretische, maximal zumutbare Umfang einer Arbeit in Beachtung eines an die