c. Das Vorgehen der Vorinstanz, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zunächst mittels Einholung eines bidisziplinären Gutachtens abzuklären, ist nicht falsch. Zeigt sich allerdings nach Vorliegen des Gutachtens, dass daraus allein die Anforderungen an eine dem Beschwerdeführer im konkreten Fall zumutbare Tätigkeit nicht mit genügender Bestimmtheit abgeleitet werden können, so sind insbesondere in jenen Fällen, wo sich ein Beschwerdeführer wiedereingliedern will, weitere Abklärungen angezeigt.