Dass der Beschwerdeführer seine Wirbelsäule beim Untersuch durch die Gutachterin beim Vorneigen versteift hat, ist nachvollziehbar und wohl gerade darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer gelernt hat, seine Bewegungen so auszuführen, dass sie nicht zu erneuten Blockaden führen. Wenn die Gutachterin nun aber einerseits ausführt, sie könne die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule gar nicht exakt beurteilen, so ist andererseits ihre Angabe, dem Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten noch zumutbar, in dieser allgemeinen Form zu ungenau, um abschliessend feststellen zu können, wie eine adaptierte Arbeit für den Beschwerdeführer konkret aussehen würde.