Der Beschwerdeführer hat an Schranken darauf hingewiesen, dass er in der Reha gelernt habe, sich so zu bewegen bzw. die Arbeit rechtzeitig zu unterbrechen, damit keine neuen Blockaden auftreten würden. Dass der Beschwerdeführer seine Wirbelsäule beim Untersuch durch die Gutachterin beim Vorneigen versteift hat, ist nachvollziehbar und wohl gerade darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer gelernt hat, seine Bewegungen so auszuführen, dass sie nicht zu erneuten Blockaden führen.