Das ist verständlich, liegen bisher doch gar keine vertieften klinischen Erhebungen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen vor. Die in physischer Hinsicht beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden Bereiche Wirbelsäule und Rumpf werden im Gutachten auf S. 29 lediglich in einem kurzen Absatz abgehandelt, wobei die Gutachterin zudem darauf hinweist, die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei gar nicht exakt beurteilbar, da die Vorneigung des Oberkörpers mit muskulär versteifter gerader Wirbelsäule erfolge (IV-act. 176, S. 29).