Selbstverständlich ist dies keineswegs in allen Fällen notwendig; gerade in den Fällen, wo weder der behandelnde Arzt, noch einer der Gutachter eine entsprechende Expertise empfiehlt, kann in der Regel von der Einholung einer EFL abgesehen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_823/2009 vom 16. Februar 2010, E. 3.3; 8C_730/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall haben jedoch die behandelnden Ärzte wiederholt die Einholung einer EFL empfohlen (vgl. IV-act. 145, IV-act. 154). Trotzdem erachtete der RAD dies als nicht angezeigt (IV-act. 152, IV-act. 153).