a. Die Vorinstanz hat in Rücksprache mit dem RAD den medizinischen Sachverhalt mittels Einholung eines bidisziplinären Gutachtens abgeklärt und von der Einholung einer EFL ausdrücklich abgesehen. Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen aber neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wünschbar oder sogar erforderlich. Selbstverständlich ist dies keineswegs in allen Fällen notwendig;